Vorsitzende
Beatrice Pfisterer, Isabell Keller, Vanessa Frey
Kassiererin
Ria Hauser
Schriftführerin
Marion Binkert
Festwarte
Vera Colaiemma, Fernando De las Heras
Medienwarte
Melanie Heisig, Gabriel Günther
Materialwart
Roger Günther
Beisitzer
Gisela Keller, Yvonne Hohenbichler, Sandra Kohler, Mathias Toth
08.01.2025 Besprechung Fasnachtsmotto/kostüm 31.01.2025 Generalversammlung Hofscheune Henes
11.02.2025 Volleyballspiel Gemeindehalle
27.02.2025 Schmutzige Donnerstag
29.02.2025 Fasnachts – Samstag
19.03.2025 Volleyballspiel Gemeindehalle
30.04.2025 Tanz in den Mai Gemeindehalle
17. und 18.05 2025 Volleyballturnier Gemeindehalle
25.05.2025 Polalturnen Jestetter Zipfel Realschulhalle Jestetten
28.05 – 01.06.2025 Deutsches Turnfest Leipzig
28.06.2025 Vereinsausflug
25.07. - 27.07.2025 Landeskinderturnfest Bühl
05.12.2025 Vereinsmeisterschaft
§ 1 - Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der Verein führt den Namen „Turnverein Lottstetten e.V. 1967“, als Abkürzung TVL. Der Verein hat seinen Sitz in Lottstetten und ist durch Eintrag in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart rechtsfähig.
Der Verein ist der turnerischen Organisation des „Markgräfler-Hochrhein-Turngaus“, dem „Badischen Turnerbund“ und dem „Deutschen Turnerbund“ angeschlossen.
§ 2 – Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
Der Verein mit Sitz in Lottstetten verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Sports. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, der Durchführung von Sportveranstaltungen und der Teilnahme an Sportveranstaltungen verwirklicht. Sowie Angebote der bewegungsorientierten Jugendarbeit und Durchführung von allgemeinen und sportorientierten Jugendveranstaltungen und -maßnahmen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 - Verwendung von Mitteln
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 - Vergütungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vorstandsämter sind grundsätzlich Ehrenämter. Die Vorstandschaft kann jedoch beschließen, eine Tätigkeitsvergütung bis zur Höhe des nach § 3 Nr. 26a EstG steuerfrei bleibenden Betrags zu bezahlen. Aufwendungen, die im Rahmen der Vorstandstätigkeiten entstehen, können in nachgewiesener bzw. angemessener Höhe erstattet werden.
§ 5 - Auflösung des Vereins
Eine zu diesem Zweck ausdrücklich einberufene Mitgliederversammlung kann mit Zustimmung von mindestens 3/4 der erschienenen Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen. Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Lottstetten, mit der Auflage, dasselbe zu verwalten, bis am Ort wieder ein Turnverein besteht. Diesem ist das Vermögen zu übertragen, sofern sein Vereinszweck derselbe ist und er vom zuständigen Finanzamt ebenfalls als gemeinnütziger Verein anerkannt ist. Sollte innerhalb von 10 Jahren kein solcher Verein gegründet werden, so hat die Gemeinde Lottstetten das Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke in Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.
§ 6 - Aufnahme von Mitgliedern - Rechte und Pflichten
Jede Person, die in den Verein aufgenommen werden möchte, hat bei dem Gesamtvorstand schriftlich darum nachzusuchen. Die Aufnahme kann nach maximal drei Besuchen der Übungsstunden erfolgen. Ausnahmen behält sich der Vorstand vor. Die Aufnahme Jugendlicher unter 18 Jahren erfolgt unter der Voraussetzung, dass eine schriftliche Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters vorgelegt wird. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft nach freiem Ermessen. Diese Aufgabe kann auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied oder Turnratsmitglied delegiert werden. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden. Gleichzeitig wird die von der Mitgliederversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr fällig. Der Beschluss wird dem Gesuchsteller mündlich oder schriftlich mitgeteilt. Der Grund einer Ablehnung muss dem Gesuchsteller nicht mitgeteilt werden. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und
Pflichten. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereins und die Beschlüsse seiner Organe zu befolgen. Die Arbeit des Vereins durch aktive Mithilfe bei Veranstaltungen zu fördern und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit zu wahren. Die Berechtigung zur Teilnahme an Wettkämpfen beginnt mit Meldung an den Verband. Der Verein haftet dem Mitglied gegenüber nur im Rahmen der Sportversicherung.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person (ordentliches Mitglied) oder juristische Person (außerordentliches Mitglied) werden.
Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an ein Mitglied des Turnrates zu richten ist.
§ 7 - Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Mitglieder, die während des Jahres eintreten, bezahlen mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem sie eingetreten sind.
§ 8 - Verwaltung
Der Verein wird durch folgende Organe verwaltet: a) Generalversammlung, b) Turnrat, c) Vorstand
§ 9 - Generalversammlung
Die Generalversammlung findet jährlich in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres statt. Tag, Ort und Tagesordnung sind mindestens 10 Tage vor dem Termin im Mitteilungsblatt der Gemeinde Lottstetten bekannt zu geben. lm Bedarfsfalle wird eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
ln den Wirkungskreis der Generalversammlung gehören:
a) Geschäftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr
b) Bekanntgabe des Kassenberichts
c) Entlastung der Vorstandschaft - Wahl der Vorstandschaft
d) Beratung eingehender Anträge
e) eventuelle Änderung der Satzung.
Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
§ 10 - Vorstand
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in der Generalversammlung alle zwei Jahre. Die Gewählten führen ihr Amt bis zur Neu- oder Wiederwahl aus. Bei Benennung mehrerer Vorschläge kann eine geheime Abstimmung erfolgen. Zu jedem Wahlgang ist Stimmenmehrheit erforderlich. Stimmrecht haben nur die in der Generalversammlung anwesenden Mitglieder mit einem Mindestalter ab 16 Jahren.
Der Vorstand besteht aus: Der Turnrat besteht aus:
- Mindestens zwei, maximal - Vorstand
drei Vorsitzenden - Übungsleiter
- Schriftführer - Beisitzer
- Kassier - Ehrenvorsitzende/r
§ 11 - Aufgaben der Vorstandsmitglieder
Die zwei oder drei Vorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wie auch bei sonstigen Anlässen. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein zeichnungs- und vertretungsberechtigt. Die zwei oder drei Vorsitzenden berufen und leiten die Versammlungen der Mitglieder und des Vorstandes abwechselnd.
Der Schriftführer führt die Mitgliederaufzeichnungen, erledigt die erforderlichen Schreibarbeiten und hat über sämtliche Sitzungen und Versammlungen der Vereinsorgane genaue Protokolle zu fertigen, die von ihm und einem der zwei oder drei Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.
Der Kassier verwaltet und verwahrt die Kasse des Vereins unter ordnungsgemäßer Buchführung. Auf Beschluss des Turnrats leistet er Zahlungen bis zu 800,-- € selbstständig. Anweisungen über 800,-- € bedürfen der Unterschrift von zwei Vorsitzenden.
Alljährlich hat eine Prüfung der Kasse zu erfolgen. Außerordentliche Kassenprüfungen können die Vorsitzenden des Vereins jederzeit vornehmen. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 12 - Austritt und Ausschluss
Die Mitgliedschaft erlischt
a)
durch freiwilligen Austritt
b)
durch den Tod
c)
durch Ausschluss gemäß Beschluss des Vorstands.
Der freiwillige Austritt ist nur bis Ende März möglich und ist dem Vorstand spätestens vier Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.
Ein Ausschluss kann erfolgen:
a)
wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
b)
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Gesamtvorstands in einer Sitzung, bei der mindestens 2/3 der Mitglieder des Gesamtvorstands anwesend sein müssen.
Der Ausschluss hat gleichzeitig den Entzug des Spielerausweises zur Folge. Der Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der schriftliche Einspruch an den Turnrat zulässig; dessen Entscheidung ist endgültig. Einfache Stimmenmehrheit ist erforderlich. Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte an den Verein. Alle Pflichten und Verbindlichkeiten sind vorher zu erfüllen.
§ 13 - Sonstiges
Mit der Aufnahme in den Verein erklärt sich das Mitglied mit dem Inhalt der Satzung einverstanden und verpflichtet sich damit, diese einzuhalten.
Der Verein haftet in keiner Weise für mutwillig entstandene Schäden und für persönliche Verluste.
§ 15 - Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit der Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister in Kraft.
§ 16 Vereinsordnungen
Der Verein kann sich Ordnungen zur Regelung der internen Vereinsabläufe erstellen. Diese Ordnungen haben keine Satzungsqualitäten.
Lottstetten, 31.01.2025
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Isabell Keller Beatrice Pfisterer Vanessa Frey,
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Marion Binkert, Schriftführerin
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