§ 1 - Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der Verein führt den Namen „Turnverein Lottstetten e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Lottstetten und ist durch Eintrag in das Vereinsregister beim Amtsgericht Waldshut rechtsfähig.
Der Verein ist der turnerischen Organisation des „Markgräfler-Hochrhein-Turngaus“, dem „Badischen Turnerbund“ und dem „Deutschen Turnerbund“ angeschlossen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Turnen, Spiel und Sport. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
§ 2 - Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 - Verwendung von Mitteln
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 - Vergütungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
Die Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine pauschale Aufwandsentschädigung erhalten. Bereits in der Vergangenheit erfolgte Zahlung pauschaler Aufwandersatz von max. €
105,-.
§ 5 - Auflösung des Vereins
Eine zu diesem Zweck ausdrücklich einberufene Mitgliederversammlung kann mit Zustimmung von mindestens 3/4 der erschienenen Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen. Bei Auflösung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Lottstetten, mit der Auflage, dasselbe zu verwalten, bis am Ort wieder ein Turnverein besteht. Diesem ist das Vermögen zu übertragen, sofern sein Vereinszweck derselbe ist und er vom zuständigen Finanzamt ebenfalls als gemeinnütziger Verein anerkannt ist.
§ 6 - Aufnahme von Mitgliedern - Rechte und Pflichten
Jede Person, die in den Verein aufgenommen werden möchte, hat bei dem Gesamtvorstand schriftlich darum nachzusuchen. Die Aufnahme kann nach vier Besuchen des Übungsabends erfolgen. Ausnahmen behält sich der Vorstand vor. Die Aufnahme Jugendlicher unter 18 Jahren erfolgt unter der Voraussetzung, dass eine schriftliche Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters vorgelegt wird. Über die Aufnahme oder Abweisung entscheidet der Turnrat mit Stimmenmehrheit. Der Beschluss wird dem Gesuchsteller mündlich oder schriftlich mitgeteilt. Der Grund einer Ablehnung muss dem Gesuchsteller nicht mitgeteilt werden. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereins und die Beschlüsse seiner Organe zu befolgen, die Arbeit des Vereins durch aktive Mithilfe bei Veranstaltungen zu fördern und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit zu wahren. Die Berechtigung zur Teilnahme an Wettkämpfen beginnt mit Meldung an den Verband. Der Verein haftet dem Mitglied gegenüber nur im Rahmen der Sportversicherung.
§ 7 - Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Mitglieder, die während des Jahres eintreten, bezahlen mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem sie eingetreten sind.
§ 8 - Verwaltung
Der Verein wird durch folgende Organe verwaltet: a) Generalversammlung, b) Turnrat, c) Vorstand
§ 9 - Generalversammlung
Die Generalversammlung findet jährlich in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres statt. Tag, Ort und Tagesordnung sind mindestens 10 Tage vor dem Termin im Mitteilungsblatt der Gemeinde Lottstetten bekannt zu geben. lm Bedarfsfalle wird eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen
.
ln den Wirkungskreis der Generalversammlung gehören:
a) Geschäftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr
b) Bekanntgabe des Kassenberichts
c) Entlastung der Vorstandschaft - Wahl der Vorstandschaft
d) Beratung eingehender Anträge
e) eventuelle Änderung der Satzung.
Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
§ 10 - Vorstand
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in der Generalversammlung alle zwei Jahre. Die Gewählten führen ihr Amt bis zur Neu- oder Wiederwahl aus. Bei Benennung mehrerer Vorschläge kann geheime Abstimmung erfolgen. Zu jedem Wahlgang ist Stimmenmehrheit erforderlich. Stimmrecht haben nur die in der Generalversammlung anwesenden Mitglieder und die Jugendlichen ab 16 Jahren.
Der Vorstand besteht aus: Der Turnrat besteht aus:
- Mindestens zwei, maximal - Vorstand
drei Vorsitzenden - Übungsleiter
- Schriftführer - Beisitzer
- Kassier - Ehrenvorsitzende/r
§ 11 - Aufgaben der Vorstandsmitglieder
Die zwei oder drei Vorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wie auch bei sonstigen Anlässen. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein zeichnungs- und vertretungsberechtigt. Die zwei oder drei Vorsitzenden berufen und leiten die Versammlungen der Mitglieder und des Vorstandes abwechselnd.
Der Schriftführer führt die Mitgliederaufzeichnungen, erledigt die erforderlichen Schreibarbeiten und hat über sämtliche Sitzungen und Versammlungen der Vereinsorgane genaue Protokolle zu fertigen, die von ihm und einem der zwei oder drei Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.
Der Kassier verwaltet und verwahrt die Kasse des Vereins unter ordnungsgemäßer Buchführung. Auf Beschluss des Turnrats leistet er Zahlungen bis zu 800,-- € selbstständig. Anweisungen über 800,-- € bedürfen der Unterschrift von zwei Vorsitzenden.
Alljährlich hat eine Prüfung der Kasse zu erfolgen. Außerordentliche Kassenprüfungen können die Vorsitzenden des Vereins jederzeit vornehmen. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 12 - Austritt und Ausschluss
Die Mitgliedschaft erlischt a) durch freiwilligen Austritt, b) durch den Tod, c) durch Ausschluss gemäß Beschluss des Vorstands. Der freiwillige Austritt ist nur bis Ende März möglich und ist dem Vorstand spätestens vier Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. Der Ausschluss kann erfolgen:
1. wenn ein Mitglied länger als 1/2 Jahr mit den Beiträgen im Rückstand ist;
2. bei Zuwiderhandlungen gegen die Satzung, gegen Anordnungen des Vorstands, soweit sie
durch die Satzung begründet sind und gegen Beschlüsse der Generalversammlung;
3. bei Begehen einer ehrenrührigen Handlung oder solchen Handlungen, die das Ansehen
des Vereins schädigen;
4. bei unkameradschaftlichem Verhalten.
Der Ausschluss hat gleichzeitig den Entzug des Spielerausweises zur Folge. Der Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der schriftliche Einspruch an den Turnrat zulässig; dessen Entscheidung ist endgültig. Einfache Stimmenmehrheit ist erforderlich. Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte an den Verein. Alle Pflichten und Verbindlichkeiten sind vorher zu erfüllen.
§ 13 - Sonstiges
Mit der Aufnahme in den Verein erklärt sich das Mitglied mit dem lnhalt der Satzung einverstanden und verpflichtet sich damit, diese einzuhalten.
Der Verein haftet in keiner Weise für mutwillig entstandene Schäden und für persönliche Verluste.
§ 14 - Jugendordnung
Die Mitwirkung der jugendlichen Mitglieder wird in einer besonderen Jugendordnung geregelt. Die Jugendordnung ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 15 - Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit der Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister in Kraft.
§ 16 Vereinsordnungen
Der Verein kann sich Ordnungen zur Regelung der internen Vereinsabläufe erstellen. Diese Ordnungen haben keine Satzungsqualitäten.
Lottstetten, 18.02.2019
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Norbert Delahaye, Vorsitzender Beatrice Pfisterer, Vorsitzende
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Marion Binkert, Schriftführerin